S A T Z U N G
der Sportgemeinschaft Sparkasse Mittelfranken-Süd e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Sparkasse Mittelfranken-Süd e. V.“.
Er hat seinen Sitz in 91781 Weißenburg, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weißenburg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich den Zweck der Förderung des Sports.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 5
Mitglied kann jede natürliche Person werden die Bedienstete der Sparkasse Mittelfranken-Süd ist, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedschaft im Wege stehen. Eben-falls ist eine Mitgliedschaft von nicht Bediensteten möglich.
§ 6
Aufnahme und Ablehnung als Mitglied
1. Die Anmeldung zum Verein erfolgt durch Aufnahmeanträge mit persönlicher Unterschrift, der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die jeweils gültige Satzung wird auf Verlangen ausgehändigt.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
5. Bei Ablehnung einer Aufnahme werden Gründe nicht bekannt gegeben, jedoch kann der Abgelehnte innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vereinsbeirat.
§ 7
Rechte und Pflichten
Jeder Vereinsangehörige hat das R e c h t:
1. Sämtliche Vereinseinrichtungen und Gerätschaften unter Beachtung der für die einzelnen Abteilungen geltenden Bestimmungen zu benützen.
2. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Hauptversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen, zu wählen und gewählt zu werden.
Jeder Vereinsangehörige hat die P f l i c h t:
1. Die Satzung zu beachten.
2. Die geltenden Vereinsbeiträge zu entrichten.
3. Vollen Schadensersatz für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen von Vereinseigentum zu leisten.
4. Sich den Beschlüssen der Hauptversammlung der Vorstandschaft und des Vereinsrates zu fügen.
5. Die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Ar-beit und das Ansehen des Vereins schädigen kann.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch mit dem Austritt aus der Sparkasse.
In jedem Fall verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche an den Verein, bleibt je-doch für unerfüllte Verpflichtungen und für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
1. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist in jedem Fall bis zum Ende des Geschäftsjahres zu begleichen. Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
2. Streichung erfolgt durch den Vorstand bei einem Beitragsrückstand von sechs Monaten.
3. Ausschluss kann erfolgen durch den Vereinsbeirat:
a) Bei groben Verstößen gegen die Satzung,
b) Bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden durch den Vorstand mit Einschreibebrief unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen Berufung zur nächsten Vereinsbeiratssitzung zu. Der Ausgeschlossene kann zu dieser Vereinsbeiratssitzung vorgeladen werden. Der Vereinsbeirat entscheidet endgültig, bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 9
Vereinsbeiträge
Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie einer eventuellen Aufnahmegebühr wird von der or-dentlichen Hauptversammlung festgesetzt. Der Vereinsbeitrag kann für die einzelnen Abteilungen unterschiedlich hoch sein.
Die Vereinsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Mit der Beitrittserklärung erteilt das Mitglied gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für den Beitragseinzug.
In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag auf Antrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 10
Abteilungen
Im Verein bestehen für jede Sportart eigene Abteilungen. Die Bildung einer Abteilung ist durch den Vereinsbeirat zu genehmigen.
Für die Abteilungen gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Abteilungen sind verpflichtet, die Wahl des Abteilungsleiters und dessen Stell-vertreters jährlich vier Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung des Vereins vorzunehmen und der Vorstandschaft zu melden.
2. Der Abteilungsleiter ist der Vorstandschaft gegenüber für einen ordnungsgemäßen Sportbetrieb verantwortlich.
3. Die Angehörigen der Abteilungen müssen Mitglieder des Vereins sein.
4. Der jeweilige Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter gehört dem Vereinsbeirat an und ist von der Hauptversammlung zu bestätigen.
5. Die Abrechnung der Abteilungen sind vier Wochen vor der ordentlichen Hauptver-sammlung des Vereins der Vorstandschaft vorzulegen.
6. Alle Verträge zwischen Abteilungen und dritten Personen haben dem Verein gegenüber nur Gültigkeit, wenn sie von der Vorstandschaft genehmigt und gegengezeichnet sind.
7. Die Vorstandschaft ist berechtigt, zu allen Zusammenkünften der Abteilungen einen Vertreter zu entsenden, sie ist dazu einzuladen.
8. Der Vereinsbeirat hat das Recht, die Bildung von Abteilungen zu verweigern oder deren Auflösung zu beschließen. Gegen die Auflösung kann Berufung bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eingelegt werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
9. Die Abteilungen können auf Antrag einen Zuschuss vom Verein erhalten.
10. Abteilungen, die Einnahmen durch Sport oder andere Veranstaltungen erzielen, sind verpflichtet, diese an den Verein abzuführen.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Vereinsbeirat
3. die Hauptversammlung
§ 12
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsit-zenden vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Falle der Verhinderung des 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
§ 13
Vereinsbeirat
Der Vereinsbeirat setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorstand nach § 12
2. den Abteilungsleitern oder ihren Stellvertretern
§ 14
Beschlussfähigkeit
Der Vorstand und der Vereinsbeirat sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der jeweiligen Mitglieder des Vorstands bzw. des Vereinsbeirats anwesend sind. Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 15
Wahl des Vorstands und des Vereinsbeirates
Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirates - mit Ausnahme der Abteilungsleiter - erfolgt durch die ordentliche Hauptversammlung. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Scheiden Mitglieder des Vorstands oder des Vereinsbeirats während ihrer Wahlperiode aus, so ist der Vereinsbeirat berechtigt, Ersatzmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung einzusetzen.
Die Tätigkeit des Vorstands und des Vereinsbeirats ist ehrenamtlich.
§ 16
Hauptversammlungen
1. Die ordentliche Hauptversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch Einladung im ersten Quartal eines Kalenderjahres einzuberufen. Die Veröf-fentlichung erfolgt entweder durch schriftliche Einladung oder über Veröffentlichung in der Tagespresse.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung kann erfolgen, sie muss erfolgen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.
3. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher erfolgt ist.
4. Bei Beschlussfassung allgemeiner Art entscheidet die absolute Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Die Genehmigung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften sowie Aufnahme von Darlehen und Hypotheken erfordert eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Ebenso ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit erforderlich bei Satzungsänderung, Änderung des Zwecks des Vereins.
6. Entscheidung über die Art der Abstimmung erfolgt nur durch Handaufheben.
In der Hauptversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn sie die Annahme einer auf sie anfallenden Wahl vorher schriftlich erklärt haben.
7. Über den Verlauf einer Hauptversammlung, besonders jedoch über Satzungsänderungen, Neuwahlen und gefasste Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a. Bericht des 1. Vorsitzenden
b. Bericht des Schatzmeisters
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Schatzmeisters
e. Berichte der Abteilungsleiter
f. die Bestimmung eines dreiköpfigen Wahlausschusses
g. die Entlastung des Vorstands ohne Schatzmeister
h. die Wahlen für die ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands und des Vereinsbeirats
i. die Bestätigung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter
j. die Wahl von zwei Kassenprüfern
k. die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und Aufnahmegebühren
l. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
m. die Satzungsänderungen
n. die Entscheidung über satzungsgemäß zugelassene Einsprüche
o. die Auflösung des Vereins
p. die Entscheidung über Anträge, die mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein müssen.
§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit von 50 % der gesamten Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist für folgenden Zweck zu verwenden:
„Förderung des Sports“
§ 18
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02. Dezember 2003 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.